Diese Beiträge werden bei einer wiederholten Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer vorhandenen Straße erhoben. Die Höhe der Anliegerbeteiligung richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße, also z. B. danach, ob es sich um eine reine Anlieger- oder aber um eine Hauptverkehrsstraße handelt.

Die umlagefähigen Kosten sind auf alle Grundstücke, für die die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist, zu verteilen. Der Beitrag richtet sich nach der Grundstücksfläche und der baulichen Nutzbarkeit, so z.B. wie viele Vollgeschosse sind möglich, oder wird das Grundstück gewerblich genutzt.

Die Rechtsgrundlage zur Beitragserhebung findet sich im Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, die unter Ortsrecht aufgeführt ist.