Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein

-       gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

-       das 65. Lebensjahr vollendet oder

-       das 18. Lebensjahr vollendet und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert

Sollten für Sie vorrangige Ansprüche (z.B. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung ist.

Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle. Bei dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung dürfen bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Beispielsweise beträgt die Vermögensgrenze für eine alleinstehende Person 5.000 €.

Die Grundsicherung umfasst:

-       den maßgebenden Regelsatz

-       die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

-       eventuell bestehende Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen)

Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:

1.    Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,

2.    Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

3.    mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (jedoch nur, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII haben!)

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.

Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliche Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.

Unterlagen

Grundsicherungsantrag

Die Leistung ist antragsabhängig. Ein Anspruch auf Leistungen besteht frühestens ab dem ersten Monat, in dem der schriftliche Antrag eingegangen ist, Dieser kann zunächst formlos gestellt werden.

Damit wir Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen im Allgemeinen folgende weitere Unterlagen:

-       Personalausweis/Pass/Ausweisersatz/ggf. Familienstammbuch,

-       Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden),

-       Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete sowie Nebenkosten und Heizkosten bzw. Nachweis der Kosten bei selbst genutztem Wohneigentum, Nachweise über private Versicherungen, Kontoauszüge der letzten 3 Monate,

-       Vermögensnachweis (z.B. Kfz-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, Haus- und Grundeigentum durch Kaufvertrag oder Grundbuch, Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben aller eigenen Konten, Versicherungsrückkaufwerte),

-       Einkommensnachweise (z.B. Lohn/Gehaltsabrechnung, Rentenbescheide, Unterhalt, Pensionen, Wohngeld, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Wohnrechten, Zinsen, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen)

Leben weitere Personen im Haushalt, muss auch deren Einkommen nachgewiesen werden!

Speziell werden im Einzelfall benötigt:

-       ärztliche Nachweise über Krankheiten und Behinderungen,

-       Nachweise über Leistungen der Kranken- bzw. Pflegekasse.

Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamtes abklären.

 

 

Zuständige Stelle

Sozialamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner