Verbrennen von Schlagabraum (Strauchschnitt)
Für das Gebiet der Gemeinde Wadersloh wurde eine Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum erlassen.
Im Gebiet der Gemeinde Wadersloh dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen angefallen sind (Schlagabraum), vom 01.10. bis zum 30.04 des darauf folgenden Jahres unter Beachtung der in der Allgemeinverfügung festgelegten Auflagen verbrannt werden.
Auflagen:
1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
2. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf oder an dem Grundstück).
4. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht übersteigen.
5. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von
im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
c) 50 m von öffentlichen Wegeflächen,
d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,
e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
6. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen Brennstoffen frei ist.
7. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
9. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
10. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
11. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
12. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen z.B. im Landesimmissionsschutzgesetz
oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
13. Die geplante Verbrennung ist mindestens 1 Werktag vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin dem Fachbereich Dienstleistungen/ Bürgerservice der Gemeinde Wadersloh unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit der verantwortlichen Person anzuzeigen.
Ortsrecht
Allgemeinverfügung der Gemeinde Wadersloh vom 28.11.2008