Namensänderung
Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen:
- Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
- Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
- Namensänderungen für Personen, die Ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVfG.
- Namensänderungen nach dem BGB
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/ Lebenspartnerschaftsnamens.
- Widerruf Ehename
- Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen.
- Widerruf des hinzugefügten Namens.
- Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe.
- Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen.
- Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern.
- Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge.
Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist.
Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühr für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro.
- Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag durch die Namensänderungsbehörde beim Kreis Soest. geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen. Hier finden Sie weitere Informationen: https://serviceportal.kreis-warendorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/829/show.
- Namenserklärungen für Spätaussiedler:innen und Ausländer:innen
Vertriebene, Spätaussiedler:innen, deren Ehegatten und Abkömmlinge können gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben, um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichene Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren wir gerne.
Personen, die nach einem ausländischen Heimatrecht eine Namensform erworben haben und nun unter deutsches Namensrecht fallen, können gem. Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Namensänderungsgesetz (NamÄndG), u.a.
Kosten
21,00 € Namensänderung
9,00 € Bescheinigung zur Namensänderung