Hundehaltung
Die Gemeinde Wadersloh erweitert die Bestimmungen zum Landeshundegesetz und legt in ihrer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 27. Oktober 1992 unter §5 Absatz 1 und 2 fest, dass die Leinenpflicht auch auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen besteht.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Wadersloh vom 27. Oktober 1992 können sie auf der rechten Seite unter "Downloads" einsehen.
Das Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen enthält alle Regelungen über die Haltung von Hunden. Aus den Vorschriften des Landehundegesetzes ergeben sich vier Gruppen von Hunden mit verschiedenen Haltungsvoraussetzungen:
- Kleine Hunde
- Große Hunde (über 40 cm / 20 kg)
- Hunde bestimmter Rassen
- Gefährliche Hunde.
Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es besteht Leinenpflicht
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und allen innerörtlichen Bereichen,
- Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in Grünanlagen,
- bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen
- sowie öffentlichen Gebäuden.
siehe auch "Hundesteuer".
Rechtsgrundlagen allgemein
Landeshundegesetz NW