Zur Bestattung verpflichtet sind gem. § 8 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der nachstehenden Rangfolge:
·         Ehegatten
·         Lebenspartner
·         volljährige Kinder
·         Eltern
·         volljährige Geschwister
·         Großeltern und
·         volljährige Enkelkinder.
In der Regel übernimmt der Bestatter die Organisation der Bestattung, das heißt, die notwendigen Behördengänge, Terminabsprachen für die Beisetzung, etc.
Bei Todesfällen, bei denen jedoch leider keine Angehörigen mehr ermittelt werden können, werden durch die Ordnungsbehörde die notwenigen Maßnahmen für eine Bestattung eingeleitet.
Weiterhin können für andere Angelegenheiten bestattungsrechtlicher Art (Ausgrabungen, Umbettungen, Leichenpässe, Überführungen) entsprechende Anträge gestellt werden.  

Rechtsgrundlagen allgemein
Bestattungsgesetz NRW

Zuständige Stelle

Ordnungsamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner

Bestattungswesen

Zur Bestattung verpflichtet sind gem. § 8 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der nachstehenden Rangfolge:
·         Ehegatten
·         Lebenspartner
·         volljährige Kinder
·         Eltern
·         volljährige Geschwister
·         Großeltern und
·         volljährige Enkelkinder.
In der Regel übernimmt der Bestatter die Organisation der Bestattung, das heißt, die notwendigen Behördengänge, Terminabsprachen für die Beisetzung, etc.
Bei Todesfällen, bei denen jedoch leider keine Angehörigen mehr ermittelt werden können, werden durch die Ordnungsbehörde die notwenigen Maßnahmen für eine Bestattung eingeleitet.
Weiterhin können für andere Angelegenheiten bestattungsrechtlicher Art (Ausgrabungen, Umbettungen, Leichenpässe, Überführungen) entsprechende Anträge gestellt werden.  

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https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/601/show
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Herr

Jürgen

Sandfort

EG 026 (Rathaus, Erdgeschoss)

02523 950-1285
juergen.sandfort@wadersloh.de