Transport- und Umverpackungen
Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung sind grundsätzlich von der Abfallentsorgung in der Gemeinde Wadersloh ausgeschlossen, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt und Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen: Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden müssen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 VerpackV).
Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV (z. B. Papier, Pappe, Karton, Folie, Styropor), die vom Vertreiber zurückgenommen werden müssen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV), können am Recyclinghof entsorgt werden, wenn Ihnen die Rückgabe dieser Verpackungsabfälle an den Hersteller oder Vertreiber nicht möglich ist.