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Seit dem 01.11.2024 haben Sie die Möglichkeit, Ihren Geschlechtseintrag und die entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim örtlichen Standesamt selbst zu bestimmen. Der Gesetzgeber möchte hierdurch die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung als garantierte Grundrechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen.

Als Geschlechtseintrag können Sie die Bezeichnungen männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe bestimmen.  

Die beabsichtigte Geschlechtsänderung muss mindestens drei Monate vor der Durchführung der Änderung beim Standesamt angemeldet werden (siehe "Onlinedienstleistungen"). Anschließend wird das Standesamt mit Ihnen Kontakt aufnehmen.


Muss auch der Vorname geändert werden?
Sofern der momentane Name auch für das erklärende Geschlecht passend ist, ist eine neue Vornamenswahl nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich soll der Vorname dem jeweiligen Geschlechtseintrag entsprechen.          

Für nachfolgende Personengruppen gelten Besonderheiten, weshalb Sie sich in diesen Fällen vorab beim örtlichen Standesamt informieren sollten:

  • Minderjährige,
  • deutsche Staatsbürger, die nicht in Deutschland geboren wurden und
  • Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtenregisterauszug
  • ggf. Eheurkunde oder Eheregisterauszug der letzten Vorehe (evtl. mit dem Auflösungsvermerk)
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil der Ehe

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
  • Personenstandsgesetz (PStG)

Kosten

45,00 €

Zuständige Stelle

Ansprechpartner