Straßen- und Wegerecht ist für die Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz und für die übrigen öffentlichen Straßen (Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straßen) in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder geregelt. Straßen und Wege werden durch öffentliche Widmung zu öffentlichen Straßen. Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Verkehrsvorschriften gestattet. Über diesen Gemeingebrauch hinaus bedarf die Nutzung der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast.

Zuständige Stelle

Bauamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

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