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Die Vaterschaftsanerkennung ist eine Erklärung „Vater des Kindes zu sein". Sie ist erforderlich, wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Anerkennung bedarf immer der Zustimmung der Mutter und ist nicht wirksam, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Die Anerkennung kann bei jedem Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar erfolgen.

Sie möchten als Vater in die Geburtsurkunde Ihres Kindes eingetragen werden? Die Vaterschaft kann vor oder auch nach der Geburt Ihres Kindes beim Standesamt, Jugendamt oder Notar beurkundet werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann von dem betroffenen Mann widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Sie wird wirksam durch die persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei der Behörde.

Ist die Mutter verheiratet oder verheiratet gewesen, kann ein anderer Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, welches nach Einreichung des Scheidungsantrags geboren wurde. Die Anerkennung der Vaterschaft gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.     

Hinweis

Die Vaterschaftsanerkennung ist nicht mit dem Sorgerecht gleichzusetzen. Das gemeinsame Sorgerecht können Sie nur beim Jugendamt oder beim Notar beurkunden lassen. Eine Sorgeerklärung kann nicht beim Standesamt abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • voraussichtlicher Entbindungstermin (Mutterpass),
  • Geburtsurkunden beider Elternteile

Rechtsgrundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • Personenstandsgesetz (PStG)

Zuständige Stelle

Ansprechpartner