Wird die Vaterschaft nicht durch eine Ehe begründet, ist der Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich. Sie bedarf aber immer der Zustimmung der Mutter und ist nicht wirksam, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Die Anerkennung kann bei jedem:

  • Standesamt,
  • Jugendamt,
  • Amtsgericht,
  • Notar

erfolgen.

Vorliegende Unterlagen: Geburtsurkunde und Personalausweis

Die Anerkennung der Vaterschaft kann von dem betroffenen Mann widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Sie wird wirksam durch die persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei der Behörde.

Ist die Mutter verheiratet oder verheiratet gewesen, so kann ein Dritter für ein Kind, das nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren ist, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

Vaterschaftsanerkennung

Wird die Vaterschaft nicht durch eine Ehe begründet, ist der Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich. Sie bedarf aber immer der Zustimmung der Mutter und ist nicht wirksam, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Die Anerkennung kann bei jedem:

  • Standesamt,
  • Jugendamt,
  • Amtsgericht,
  • Notar

erfolgen.

Vorliegende Unterlagen: Geburtsurkunde und Personalausweis

Die Anerkennung der Vaterschaft kann von dem betroffenen Mann widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Sie wird wirksam durch die persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei der Behörde.

Ist die Mutter verheiratet oder verheiratet gewesen, so kann ein Dritter für ein Kind, das nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren ist, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/548/show
Standesamt
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh
Telefon 02523 950-2222

Frau

Margret

Peveling

02523 950-1214

Frau

Michelle

Hammelbeck

EG Raum 016 (Rathaus, Erdgeschoss)

02523 950-1212