Wenn eine Person verstirbt, muss dies dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt und beurkundet werden. Hierfür ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod tatsächlich eingetreten ist.

In den meisten Fällen übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Anzeige des Sterbefalles, so dass die Angehörigen hiermit nicht befasst werden. Je nach Auftrag übernimmt es auch die Überführung des/der Verstorbenen zum Friedhof, die Terminabstimmung und die Benachrichtigung des zuständigen Geistlichen für die Trauerfeier, die Anzeige des Todes bei der Krankenkasse, bei der Sterbekasse und bei den Versicherungen sowie den Druck und Versand von Trauerbriefen und -anzeigen.

Vor der Beurkundung muss zunächst ein Arzt den Todesfall feststellen und hierüber eine Todesbescheinigung ausstellen. Diese ist bei der Anzeige des Sterbefalles unbedingt vorzulegen.

Bei einem nicht natürlichen Tod (z.B. Unfall- oder Freitod) ist zusätzlich die Kriminalpolizei zu verständigen, die dann auch die Sterbefallanzeige vornimmt, sobald der Staatsanwalt die Freigabe erteilt hat.
Aufgrund der Sterbefallanzeige wird der Eintrag im Sterberegister sowie die notwendigen Urkunden erstellt.

Sterbeurkunde

Wenn eine Person verstirbt, muss dies dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt und beurkundet werden. Hierfür ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod tatsächlich eingetreten ist.

In den meisten Fällen übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Anzeige des Sterbefalles, so dass die Angehörigen hiermit nicht befasst werden. Je nach Auftrag übernimmt es auch die Überführung des/der Verstorbenen zum Friedhof, die Terminabstimmung und die Benachrichtigung des zuständigen Geistlichen für die Trauerfeier, die Anzeige des Todes bei der Krankenkasse, bei der Sterbekasse und bei den Versicherungen sowie den Druck und Versand von Trauerbriefen und -anzeigen.

Vor der Beurkundung muss zunächst ein Arzt den Todesfall feststellen und hierüber eine Todesbescheinigung ausstellen. Diese ist bei der Anzeige des Sterbefalles unbedingt vorzulegen.

Bei einem nicht natürlichen Tod (z.B. Unfall- oder Freitod) ist zusätzlich die Kriminalpolizei zu verständigen, die dann auch die Sterbefallanzeige vornimmt, sobald der Staatsanwalt die Freigabe erteilt hat.
Aufgrund der Sterbefallanzeige wird der Eintrag im Sterberegister sowie die notwendigen Urkunden erstellt.

https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/544/show
Standesamt
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh
Telefon 02523 950-2222

Frau

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Frau

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