Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten (z. B. Theater oder Kinos, Spielhallen) müssen zu bestimmten Zeiten geschlossen sein. Diese Zeit wird Sperrzeit genannt. Beginn und Ende der Sperrzeit kann die Gemeinde seit dem 01.08.2001 selbst in einer Ordnungsbehördlichen Verodnung festlegen. Hiervon hat die Gemeinde Wadersloh jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht, so dass in Wadersloh die vom Land NRW festgelegte Sperrzeit gilt. In der Gaststättenverodnung sind folgende Zeiten geregelt:

  • für Schank- und Speisewirtschaften beginnt die Sperrzeit um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr (die Sperrzeit beträgt hier also 1 Stunde),
  • für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt sie um 01.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr (Sperrzeit 5 Stunden),
  • bei Jahrmärkten, Kirmesveranstaltungen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen beginnt die Sperrzeit um 22.00 Uhr und endet um 07.00 Uhr (Sperrzeit 9 Stunden).

Besonderheiten

Für bestimmte Tage oder aber für bestimmte Betriebe kann die Gemeinde die Sperrzeit generell oder für Einzelfälle verlängern (d. h. der Beginn ist früher bzw. Ende später), verkürzen (Sperrzeit beginnt später oder endet früher) oder sogar ganz aufheben (keine Sperrzeit). Hierfür muss aber ein öffentliches Bedürfnis oder aber besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Die Änderung der Sperrzeit ist schriftlich mit einer entsprechenden Begründung zu beantragen. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung besteht allerdings nicht.

Für die sog. Außengastronomie (z. B. Biergärten) gelten die genannten Sperrzeiten nicht. Hierfür ist im Landes-Immissionschutzgesetz eine eigene Regelung getroffen worden. Nach § 9 sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Hierzu zählt auch Außengastronomie. Aber auch hier kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein öffentliches Bedürfnis vorliegt.

Unterlagen

für Antrag auf Verkürzung, Verlängerung oder Aufhebung der Sperrzeit:

  • formloser Antrag mit Angabe der neuen Sperrzeit und ausführlicher Begründung.

Zuständige Stelle

Ordnungsamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner

Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften


Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten (z. B. Theater oder Kinos, Spielhallen) müssen zu bestimmten Zeiten geschlossen sein. Diese Zeit wird Sperrzeit genannt. Beginn und Ende der Sperrzeit kann die Gemeinde seit dem 01.08.2001 selbst in einer Ordnungsbehördlichen Verodnung festlegen. Hiervon hat die Gemeinde Wadersloh jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht, so dass in Wadersloh die vom Land NRW festgelegte Sperrzeit gilt. In der Gaststättenverodnung sind folgende Zeiten geregelt:

  • für Schank- und Speisewirtschaften beginnt die Sperrzeit um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr (die Sperrzeit beträgt hier also 1 Stunde),
  • für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt sie um 01.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr (Sperrzeit 5 Stunden),
  • bei Jahrmärkten, Kirmesveranstaltungen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen beginnt die Sperrzeit um 22.00 Uhr und endet um 07.00 Uhr (Sperrzeit 9 Stunden).

Besonderheiten

Für bestimmte Tage oder aber für bestimmte Betriebe kann die Gemeinde die Sperrzeit generell oder für Einzelfälle verlängern (d. h. der Beginn ist früher bzw. Ende später), verkürzen (Sperrzeit beginnt später oder endet früher) oder sogar ganz aufheben (keine Sperrzeit). Hierfür muss aber ein öffentliches Bedürfnis oder aber besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Die Änderung der Sperrzeit ist schriftlich mit einer entsprechenden Begründung zu beantragen. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung besteht allerdings nicht.

Für die sog. Außengastronomie (z. B. Biergärten) gelten die genannten Sperrzeiten nicht. Hierfür ist im Landes-Immissionschutzgesetz eine eigene Regelung getroffen worden. Nach § 9 sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Hierzu zählt auch Außengastronomie. Aber auch hier kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein öffentliches Bedürfnis vorliegt.

für Antrag auf Verkürzung, Verlängerung oder Aufhebung der Sperrzeit:

  • formloser Antrag mit Angabe der neuen Sperrzeit und ausführlicher Begründung.
https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/540/show
Ordnungsamt
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh

Herr

Hans-Günther

Scholz

02523 950-2222