Sozialleistungen nach dem SGB XII
Allgemeines
Wer erwerbsunfähig ist und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, hat die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen. Die Leistungen gliedern sich im Wesentlichen in die zwei Bereiche „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (3. Kapitel SGB XII) und „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (4. Kapitel SGB XII).
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
Wer ist leistungsberechtigt?
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen erhalten,
- die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (länger als 6 Monate),
- die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder bei Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern sicherstellen können,
- die keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
- die keine vorrangigen Leistungsansprüche nach dem SGB II haben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher.
Wer ist leistungsberechtigt?
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen erhalten,
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die das Renteneintrittsalter erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft bestreiten können.
Übernahme von Bestattungskosten
Alle Information zur Übernahme von Bestattungskosten und einen entsprechenden Online-Antrag finden Sie hier.
Antrag
Die Leistung ist nicht antragsabhängig und ein Anspruch auf Leistungen besteht ab Bekanntwerden einer Notlage bei der zuständigen Behörde. Der Antrag ist dennoch für die Bearbeitung notwendig und kann im laufenden Antragsverfahren nachgereicht werden.
Welche Unterlagen und Nachweise in der persönlichen Situation erforderlich sind, muss wegen der Besonderheit jedes Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern des Sachgebietes „Soziales“ abgeklärt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Pass, Ausweisersatz oder Familienstammbuch
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
- Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete sowie Nebenkosten und Heizkosten oder Nachweis der Kosten bei selbst genutztem Wohneigentum, Nachweise über private Versicherungen, Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten
- Vermögensnachweise: Kfz-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, Haus- und Grundeigentumskaufvertrag oder Grundbuchauszug, Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben aller eigenen Konten, Versicherungsrückkaufwerte
- Einkommenssteuernachweise: Lohn/Gehaltsabrechnung, Rentenbescheide, Unterhaltsurteile, Pensionsbescheide, Wohngeldbescheid, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Wohnrechten, Unterhalt, Zinsen, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen (leben weiter Personen im Haushalt, muss auch deren Einkommen nachgewiesen werden)
- Im Einzelfall: Schwerbehindertenausweis, ärztliche Nachweise über Krankheiten, Nachweise über Leistungen der Kranken- bzw. Pflegekasse
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) XII
Kosten
0,00 €