Wichtige Voraussetzungen bei der Sozialhilfe sind:

-          gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

-          das 18. Lebensjahr wurde vollendet,

-          aus gesundheitlichen Gründen nur vorübergend erwerbsgemindert sind und

-          das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sollten vorrangige Ansprüche (z. B. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SBG) II, auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung ist.

In einem Beratungsgespräch wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht. Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so sind aber auch noch Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern zu prüfen.

Sozialhilfeantrag

Die Leistung ist nicht antragsabhängig und ein Anspruch auf Leistungen besteht ab Bekanntwerden einer Notlage bei der zuständigen Behörde. Der schriftliche Antrag ist dennoch für die Bearbeitung notwendig und kann im laufenden Antragsverfahren nachgereicht werden.

Folgende weitere Unterlagen sind erforderlich:

-          Personalausweis, Pass, Ausweisersatz oder Familienstammbuch,

-          Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden),

-          Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete sowie Nebenkosten und Heizkosten oder Nachweis der Kosten bei selbst genutztem Wohneigentum, Nachweise über private Versicherungen, Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten

-          Vermögensnachweise: Kfz-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, Haus- und Grundeigentumskaufvertrag oder Grundbuchauszug, Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben aller eigenen Konten, Versicherungsrückkaufwerte,

-          Einkommenssteuernachweise: Lohn/Gehaltsabrechnung, Rentenbescheide, Unterhaltsurteile, Pensionsbescheide, Wohngeldbescheid, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Wohnrechten, Unterhalt, Zinsen. Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und       Pachteinnahmen.

Leben weiter Personen im Haushalt, muss auch deren Einkommen nachgewiesen werden!

Speziell werden im Einzelfall benötigt.

-          ärztliche Nachweise über Krankheiten und Behinderungen,

-          Nachweise über Leistungen der Kranken- bzw. Pflegekasse.

Welche Unterlagen und Nachweise in der persönlichen Situation erforderlich sind, muss wegen der Besonderheit jedes Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Sachgebietes „Soziales“ abgeklärt werden.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

12 Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Sozialhilfe

Wichtige Voraussetzungen bei der Sozialhilfe sind:

-          gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

-          das 18. Lebensjahr wurde vollendet,

-          aus gesundheitlichen Gründen nur vorübergend erwerbsgemindert sind und

-          das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sollten vorrangige Ansprüche (z. B. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SBG) II, auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung ist.

In einem Beratungsgespräch wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht. Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so sind aber auch noch Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern zu prüfen.

Sozialhilfeantrag

Die Leistung ist nicht antragsabhängig und ein Anspruch auf Leistungen besteht ab Bekanntwerden einer Notlage bei der zuständigen Behörde. Der schriftliche Antrag ist dennoch für die Bearbeitung notwendig und kann im laufenden Antragsverfahren nachgereicht werden.

Folgende weitere Unterlagen sind erforderlich:

-          Personalausweis, Pass, Ausweisersatz oder Familienstammbuch,

-          Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden),

-          Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete sowie Nebenkosten und Heizkosten oder Nachweis der Kosten bei selbst genutztem Wohneigentum, Nachweise über private Versicherungen, Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten

-          Vermögensnachweise: Kfz-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, Haus- und Grundeigentumskaufvertrag oder Grundbuchauszug, Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben aller eigenen Konten, Versicherungsrückkaufwerte,

-          Einkommenssteuernachweise: Lohn/Gehaltsabrechnung, Rentenbescheide, Unterhaltsurteile, Pensionsbescheide, Wohngeldbescheid, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Wohnrechten, Unterhalt, Zinsen. Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und       Pachteinnahmen.

Leben weiter Personen im Haushalt, muss auch deren Einkommen nachgewiesen werden!

Speziell werden im Einzelfall benötigt.

-          ärztliche Nachweise über Krankheiten und Behinderungen,

-          Nachweise über Leistungen der Kranken- bzw. Pflegekasse.

Welche Unterlagen und Nachweise in der persönlichen Situation erforderlich sind, muss wegen der Besonderheit jedes Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Sachgebietes „Soziales“ abgeklärt werden.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

12 Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/529/show
Sozialamt
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh

Frau

Laura

Molli

EG 022

02523 950-1272
laura.molli@wadersloh.de

Herr

Jonas

Vienenkötter

EG 023

02523 950-1270
jonas.vienenkoetter@wadersloh.de