Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an (Mehrstaater), so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist. Ist er auch Deutscher, so unterliegt er deutschem Recht.

Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zu Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.

Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich § 1355 BGB Anwendung:
Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen.


Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Eheschließung noch nichts erklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens wenden Sie sich an Ihren Wohnsitzstandesbeamten.

Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen: Dieser Ehepartner kann dem neuen Ehenamen

  • seinen Geburtsnamen voranstellen,
  • seinen Geburtsnamen anfügen,
  • seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen,
  • seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.

Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Ebensowenig sind Dreifachnamen zulässig.

Wird ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Wohnsitzstandesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich. 
 
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt.

Rechtsgrundlagen allgemein

Art 10 EGBGB, § 1355 BGB, § 68 PStV

Namenserklärung

Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an (Mehrstaater), so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist. Ist er auch Deutscher, so unterliegt er deutschem Recht.

Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zu Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.

Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich § 1355 BGB Anwendung:
Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen.


Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Eheschließung noch nichts erklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens wenden Sie sich an Ihren Wohnsitzstandesbeamten.

Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen: Dieser Ehepartner kann dem neuen Ehenamen

  • seinen Geburtsnamen voranstellen,
  • seinen Geburtsnamen anfügen,
  • seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen,
  • seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.

Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Ebensowenig sind Dreifachnamen zulässig.

Wird ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Wohnsitzstandesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich. 
 
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt.

Rechtsgrundlagen allgemein

Art 10 EGBGB, § 1355 BGB, § 68 PStV

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