Lernmittelfreiheit
Den Schülern der öffentlichen Schulen werden Lernmittel nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt.
Lernmittel sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zwecke dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung, der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht.
In Höhe des Durchschnittsbetrages überlässt die Gemeinde Wadersloh jedem Schüler gemeindlicher Schulen Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe).
Von diesem Durchschnittsbetrag haben die Erziehungsberechtigten 49 % auf eigene Kosten zu tragen (Eigenanteil). Über die jeweils zutreffende Höhe des Eigenanteils werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen informiert. Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen dieses Eigenanteils zu beschaffen sind.
Dieser Eigenanteil entfällt für Empfänger von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II. In keinem anderen Fall ist eine Befreiung von den Kosten für Lernmittel möglich.
Wenn Sie unter den vorgenannten Personenkreis fallen, werden Ihnen die Schulbuchkosten vom Schulträger erstattet. Dazu ist die Vorlage entsprechender Rechnungsbelege sowie des Bescheides über Leistungen nach dem SGB II notwendig.
Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff des Lernmittelfreiheitsgesetztes fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibuntensilien, Zirkel etc.
Hierzu zählen insbesondere auch sonstige Arbeitsmittel. Z.B. werden zu den im Unterricht verwendeten Büchern häufig Arbeitshefte angeschafft, deren Kosten oftmals nicht vom Schulträger erstattet werden können. Diese Anschaffungen fallen nicht unter den Begriff der Lernmittel im Sinne des Lernmittelfreiheitsgesetzes, sondern unter den Begriff der sonstigen Arbeitsmittel. Diese sonstigen Arbeitsmittel sind Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung, die nach § 16 Absatz 4 Schulpflichtgesetz und § 40 Absatz 2 Allgemeine Schulordnung von den Erziehungsberechtigten zu beschaffen sind.
Rechtsgrundlagen allgemein
Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG)
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Absatz 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)