Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung(Sozialhilfe)
Leistungsberechtigt sind nach § 27 Sozialgesetzbuch, Zwölfter Teil (SGB XII.), 3. Kapitel Personen, die befristet erwerbsgemindert sind und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Diesen Personen ist auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung zu leisten.
In bestimmten Einzelfällen ist auch Kindern unter 15 Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel zu gewähren, wenn der /die Elternteile nicht erwerbsfähig sind.
Bei der Berechnung des Anspruches werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt; ferner wird ein gesetzlich festgelegter Regelbetrag addiert und, sofern die bedürftige Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ besitzt, auch ein Mehrbedarf anerkannt.
Müssen Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung entrichtet werden, so können auch diese als Bedarf in der Berechnung für Grundsicherungsleistungen berücksichtigt werden.
Das möglicherweise vorhandene Einkommen wie z. B. eine befristete Erwerbsminderungsrente oder Übergangsgeld vom Rententräger wird, bereinigt um angemessene Versicherungsbeiträge zur Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung, von dem Bedarf in Abzug gebracht.
Der nicht durch Einkommen sichergestellte Bedarf wird durch Hilfe zum Lebensunterhalt abgedeckt, es sei denn, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld wäre höher.

Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt (Erwerbsminderung)

Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung(Sozialhilfe)
Leistungsberechtigt sind nach § 27 Sozialgesetzbuch, Zwölfter Teil (SGB XII.), 3. Kapitel Personen, die befristet erwerbsgemindert sind und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Diesen Personen ist auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung zu leisten.
In bestimmten Einzelfällen ist auch Kindern unter 15 Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel zu gewähren, wenn der /die Elternteile nicht erwerbsfähig sind.
Bei der Berechnung des Anspruches werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt; ferner wird ein gesetzlich festgelegter Regelbetrag addiert und, sofern die bedürftige Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ besitzt, auch ein Mehrbedarf anerkannt.
Müssen Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung entrichtet werden, so können auch diese als Bedarf in der Berechnung für Grundsicherungsleistungen berücksichtigt werden.
Das möglicherweise vorhandene Einkommen wie z. B. eine befristete Erwerbsminderungsrente oder Übergangsgeld vom Rententräger wird, bereinigt um angemessene Versicherungsbeiträge zur Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung, von dem Bedarf in Abzug gebracht.
Der nicht durch Einkommen sichergestellte Bedarf wird durch Hilfe zum Lebensunterhalt abgedeckt, es sei denn, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld wäre höher.

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