In Nordrhein Westfalen lebende Blinde erhalten Blindengeld. Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gemäß § 67 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Leistungen werden durch Rechtsverordnung regelmäßig angepasst.

Hochgradig Sehschwache und Gehörlose erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bzw. durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen bis zu 77,00 Euro monatlich.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird aufgrund einer versorgungsbehördlichen Feststellung in der Schwerbehindertenangelegenheit des/der Berechtigten oder durch eine fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen.

Alle Leistungen sind einkommens- und vermögensunabhängig. Sie werden auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster gewährt.


Besonderheiten
Ausnahmen gelten für Personen die in einer Einrichtung leben.

Rechtsgrundlagen allgemein

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)