Nach der Geburt Ihres Kindes sind Sie verpflichtet, diese Geburt binnen einer Woche bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Kind tatsächlich geboren ist. Fast alle Kinder werden heute in Krankenhäusern geboren (es gibt nur noch wenige Hausgeburten), so dass die Geburt des Kindes bei dem Standesamt anzuzeigen ist, in dessen Bezirk das Krankenhaus seinen Sitz hat.

Grundsätzlich ist der Vater (wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist) zur Anzeige verpflichtet. Die Krankenhausverwaltung bzw. die Hebamme stellt hierfür eine Geburtsanzeige oder -bescheinigung aus, die Sie mit den unten stehenden Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen. Viele Krankenhausverwaltungen bieten aber heute den Service, die Geburtsanzeige selbst vorzunehmen, so dass sich die Eltern hierum nicht kümmern müssen und lediglich das Familien-Stammbuch bzw. die anderen Unterlagen im Krankenhaus abgeben müssen. Informieren Sie sich bei der Krankenhausverwaltung hierüber.


Nach der Geburtsbeurkundung erhalten Sie folgende Unterlagen ausgehändigt:

  • eine Abstammungsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
  • eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
  • eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
  • eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
  • eine Abstammungsurkunde für Kindergeldantrag (gebührenfrei)
  • eine Abstammungsurkunde für Erziehungsgeldantrag (gebührenfrei).

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an das für die Geburt Ihres Kindes zuständige Standesamt.


Besonderheiten
Gerade im Bereich des Personenstandsrecht bestehen viele Besonderheiten. Wir empfehlen daher immer, sich frühzeitig und ausführlich beim zuständigen Standesamt zu informieren.

Rechtsgrundlagen allgemein

Personenstandsgesetz und -verordnung

Unterlagen

a) Nachweis über die Geburt

Bescheinigung des Krankenhauses bzw. der Hebamme

b) Nachweise zur Person und zur Staatsangehörigkeit der Eltern

  • Reisepass oder Personalausweis
  • ggfs. Staatsangehörigkeitsurkunde
  • ggfs. Diplome oder Urkunden über akademische Grade

c) Nachweise zum Personenstand der Eltern

  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde der Eltern (hier reicht in der Regel das Familien-Stammbuch aus oder
  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Vaters, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater die Vaterschaft bereits anerkannt hat (diese Anerkennung ist ebenfalls vorzulegen) .

d) Erklärung zur Namensbestimmung

Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familiennamen)


Die hier aufgeführten Unterlagen sind für alle Fälle von Geburten im Bundesgebiet vorzulegen. Daneben kann aber die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein, insbesondere dann wenn die Eltern ausländische Staatsangehörige sind oder die Eltern zwar nicht miteinander, aber dennoch verheiratet sind. Bitte informieren Sie sich hierüber beim zuständigen Standesamt.

Kosten

  • Die Gebühr für die Erteilung einer Geburts- bzw. Abstammungsurkunde beträgt 10,00 EUR.

Zuständige Stelle

Standesamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner