Allgemeines: Es gibt verschiedene Gründe, die dazu führen, dass einige Abfälle in der Gemeinde Wadersloh von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Hauptsächlich sind dies jedoch zum einen spezielle Rechtsordnungen, die eine gesonderte Entsorgung dieser Abfälle regeln, zum anderen besondere Gefahren, die von diesen Abfällen ausgehen.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen weitere Informationen für die meisten dieser Abfälle zur Verfügung. Autowracks/teile Bestimmte Gewerbeabfälle Medizinische Abfälle Munition/Sprengkörper Radioaktive Abfälle Transport-/Umverpackungen Tierkörper/Schlachtabfälle
Weitere Informationen: Bei Fragen zur Entsorgung dieser Abfälle helfen wir Ihnen gerne weiter.
Sie können sich jedoch auch direkt an folgende Stellen wenden: Kreis Warendorf (Untere Abfallwirtschaftsbehörde) Abfallwirtschaftsgesellschaft in Ennigerloh (Gewerbeabfallberatung)
Autowracks/teile In der Altautoverordnung ist die Entsorgung für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe geregelt. Hiernach sind die Hersteller von Fahrzeugen verpflichtet, alle Altfahr-zeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen und zu entsorgen. Altfahrzeugverordnung
Bestimmte Gewerbeabfälle Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, sind von der Abfallentsorgung in der Gemeinde Wadersloh ausgeschlossen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.
Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zur Betriebsordnung für das Entsorgungszentrum der Abfallwirt-schaftsgesellschaft in Ennigerloh in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt und erfüllen nicht die Zu-ordnungskriterien der Anlage 2 der genannten Betriebsordnung.
Medizinische Abfälle Gemäß der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind Abfälle zur Beseitigung aus Einrichtungen des Gesundheitswesens (Arztpraxen, Krankenhäuser) in die Ab-fallgruppen A bis E zu trennen und der vorgeschriebenen Entsorgung zuzuführen.
In der Gemeinde Wadersloh können die Abfallgruppen A und B (z.B. Hausmüll, desinfizierte oder nicht infektiöse Abfälle wie Wund-, Gipsverbände, Einwegwäsche, Einwegartikel einschließlich Kanülen und Skalpellen) im Rahmen der Restmüllabfuhr entsorgt werden. Dabei sind spitze und scharfe Gegen-stände in stichfesten Behältern und weiche Abfälle in festen Säcken zu sammeln. Diese Behältnisse sind verschlossen in die Sammelbehältnisse einzubringen. Die Abfallgruppen C-E sind von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.
Munition/Sprengkörper Diese Abfallgruppe bedarf auf Grund der von dieser ausgehenden Gefahr einer speziellen Entsorgung und ist deshalb in der Gemeinde von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.
Radioaktive Abfälle Diese Abfallgruppe fällt unter das Atomgesetz und bedarf einer speziellen Entsorgung. Aus diesem Grund sind diese Abfälle in der Gemeinde Wadersloh von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.
Transport-/Umverpackungen Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung sind von der Abfallentsor-gung in der Gemeinde Wadersloh ausgeschlossen, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt und Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen: Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Ver-treiber zurückgenommen werden müssen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 Ver-packV). Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Vertreiber zurückgenom-men werden müssen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallent-sorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV).
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Papier, Pappe und Karton oder um Folie und Styropor. Sollte Ihnen die Rückgabe dieser Verpackungsabfälle an den Hersteller oder Vertreiber nicht möglich sein, können Sie diese gegen Zahlung einer Gebühr am Recyclinghof entsorgen. Die jeweilige Gebühr können Sie dem Dokument „Gebühren Abfallentsorgung“ entnehmen.
Tierkörper/Schlachtabfälle Gemäß Tierkörperbeseitigungsgesetz sind verendete, tot geborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden sowie Tierkörperteile einer speziellen Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Aus diesem Grund sind diese Abfälle in der Ge-meinde Wadersloh von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.

Zuständige Stelle

Bauamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ausgeschlossene Abfälle

Allgemeines: Es gibt verschiedene Gründe, die dazu führen, dass einige Abfälle in der Gemeinde Wadersloh von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Hauptsächlich sind dies jedoch zum einen spezielle Rechtsordnungen, die eine gesonderte Entsorgung dieser Abfälle regeln, zum anderen besondere Gefahren, die von diesen Abfällen ausgehen.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen weitere Informationen für die meisten dieser Abfälle zur Verfügung. Autowracks/teile Bestimmte Gewerbeabfälle Medizinische Abfälle Munition/Sprengkörper Radioaktive Abfälle Transport-/Umverpackungen Tierkörper/Schlachtabfälle
Weitere Informationen: Bei Fragen zur Entsorgung dieser Abfälle helfen wir Ihnen gerne weiter.
Sie können sich jedoch auch direkt an folgende Stellen wenden: Kreis Warendorf (Untere Abfallwirtschaftsbehörde) Abfallwirtschaftsgesellschaft in Ennigerloh (Gewerbeabfallberatung)
Autowracks/teile In der Altautoverordnung ist die Entsorgung für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe geregelt. Hiernach sind die Hersteller von Fahrzeugen verpflichtet, alle Altfahr-zeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen und zu entsorgen. Altfahrzeugverordnung
Bestimmte Gewerbeabfälle Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, sind von der Abfallentsorgung in der Gemeinde Wadersloh ausgeschlossen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.
Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zur Betriebsordnung für das Entsorgungszentrum der Abfallwirt-schaftsgesellschaft in Ennigerloh in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt und erfüllen nicht die Zu-ordnungskriterien der Anlage 2 der genannten Betriebsordnung.
Medizinische Abfälle Gemäß der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind Abfälle zur Beseitigung aus Einrichtungen des Gesundheitswesens (Arztpraxen, Krankenhäuser) in die Ab-fallgruppen A bis E zu trennen und der vorgeschriebenen Entsorgung zuzuführen.
In der Gemeinde Wadersloh können die Abfallgruppen A und B (z.B. Hausmüll, desinfizierte oder nicht infektiöse Abfälle wie Wund-, Gipsverbände, Einwegwäsche, Einwegartikel einschließlich Kanülen und Skalpellen) im Rahmen der Restmüllabfuhr entsorgt werden. Dabei sind spitze und scharfe Gegen-stände in stichfesten Behältern und weiche Abfälle in festen Säcken zu sammeln. Diese Behältnisse sind verschlossen in die Sammelbehältnisse einzubringen. Die Abfallgruppen C-E sind von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.
Munition/Sprengkörper Diese Abfallgruppe bedarf auf Grund der von dieser ausgehenden Gefahr einer speziellen Entsorgung und ist deshalb in der Gemeinde von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.
Radioaktive Abfälle Diese Abfallgruppe fällt unter das Atomgesetz und bedarf einer speziellen Entsorgung. Aus diesem Grund sind diese Abfälle in der Gemeinde Wadersloh von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.
Transport-/Umverpackungen Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung sind von der Abfallentsor-gung in der Gemeinde Wadersloh ausgeschlossen, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt und Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen: Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Ver-treiber zurückgenommen werden müssen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 Ver-packV). Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Vertreiber zurückgenom-men werden müssen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallent-sorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV).
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Papier, Pappe und Karton oder um Folie und Styropor. Sollte Ihnen die Rückgabe dieser Verpackungsabfälle an den Hersteller oder Vertreiber nicht möglich sein, können Sie diese gegen Zahlung einer Gebühr am Recyclinghof entsorgen. Die jeweilige Gebühr können Sie dem Dokument „Gebühren Abfallentsorgung“ entnehmen.
Tierkörper/Schlachtabfälle Gemäß Tierkörperbeseitigungsgesetz sind verendete, tot geborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden sowie Tierkörperteile einer speziellen Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Aus diesem Grund sind diese Abfälle in der Ge-meinde Wadersloh von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.

https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3927/show
Bauamt
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh
Dezernat 3
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh