Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu säubern. Belästigende Staubentwicklung  ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. 
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten.

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.

In der Zeit von 7:00 bis 19:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 19:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7:30 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.      

    
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch  nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von  Eis- und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.     

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen  unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

Zuständige Stelle

Bauamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Bürgersteige

Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu säubern. Belästigende Staubentwicklung  ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. 
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten.

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.

In der Zeit von 7:00 bis 19:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 19:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7:30 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.      

    
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch  nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von  Eis- und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.     

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen  unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/366/show
Bauamt
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh