Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen durch Untersuchungen erwiesen ist, dass von ihnen eine Gefahr für die Umwelt oder das Wohl der Allgemeinheit ausgeht. Dem gegenüber sind Altlastverdachtsflächen, Altablagerungen und Altstandorte, für die nur ein hinreichender Verdacht besteht, dass von ihnen eine Gefahr für die Umwelt oder das Wohl der Allgemeinheit ausgeht oder ausgehen kann. Altlasten können sowohl stillgelegte Deponien (Altablagerungen) als auch nicht mehr genutzte Betriebsgelände (Altstandorte) sein, auf denen flüssige oder feste Abfälle beseitigt wurden oder wassergefährdende Stoffe durch unsachgemäße Behandlung in den Boden gelangt sind.

Ob ein Grundstück als belastet einzustufen ist, kann durch historische Recherchen der ehemaligen Nutzung des Grundstücks und gutachterliche Bodenuntersuchungen festgestellt werden. Eine wichtige Bewertungsgrundlage stellen dabei die in der Bundesbodenschutzverordnung vorgegebenen, nach Nutzungen differenzierten Prüfwerte für Schadstoffbelastungen im Boden dar.


Altlasten in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren

Von Seiten des Fachbereiches "Bauwesen" werden die bekannten Altlastverdachtsflächen bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes gekennzeichnet. Dabei werden die vorliegenden Belastungen der Flächen mit ihren Auswirkungen auf Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie auf Belange des Umweltschutzes mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die planerische Abwägung einbezogen. Wenn Zweifel bezüglich der Verträglichkeit einer vorhandenen oder geplanten Nutzung mit einem Altlastverdacht besteht, werden gutachterliche Bodenuntersuchungen durchgeführt.

Im Baugenehmigungsverfahren wird vom Bauordnungsamt geprüft, ob von Altlastverdachtsflächen ausgehende Gefährdungen der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen. Gegebenenfalls hat der Antragsteller mit Auflagen zu rechnen.


Altlasten beim Grundstückskauf

Die Möglichkeit, dass sich auf einem Grundstück eine Altlast befindet, sollte beim Grundstückskauf beachtet werden. Der Kaufinteressent sollte sich beim Amt für Umweltschutz, Kreis Warendorf, informieren, ob das betreffende Grundstück in der Karte der Altlastverdachtsflächen als Verdachtsfläche eingetragen ist.

Darüber hinaus sollte der Kaufinteressent auch eigene Recherchen über die Vorgeschichte des Grundstückes bzw. bei Gebäuden über deren Nutzung durchführen. Liegt eine Altlastverdachtsfläche oder ein Altlastverdacht vor, dann sollten vor dem Kauf des Grundstückes Untersuchungen zur Feststellung des Gefährdungspotenzials beauftragt werden. Der erforderliche Untersuchungsumfang hängt dabei nicht nur von den vermuteten Belastungen, sondern auch von der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks ab. Bevor gutachterliche Untersuchungen beauftragt werden, empfiehlt es sich, sich von den zuständigen Fachbehörden beraten zu lassen.

Da nicht nur der Verursacher einer Bodenverunreinigung, sondern auch der Eigentümer des betreffenden Grundstücks für die Beseitigung einer von einer Altlast ausgehenden Gefahr haftbar gemacht werden kann, sollte der Kaufvertrag für ein belastetes Grundstück auf jeden Fall eine Klausel enthalten, mit der die Haftungsfrage bei Altlasten geregelt wird. Zu beachten ist, dass das Bundesbodenschutzgesetz die Verantwortlichkeit für Altlasten auch auf die Pächter und Mieter eines Grundstücks ausgedehnt hat.

Sofern Bürger/innen neue Kenntnisse über mögliche Altlasten haben, ist das Amt für Stadtplanung, Umwelt und Bauordnung an diesen Informationen interessiert. Bitte nehmen Sie Kontakt auf.

Rechtsgrundlagen allgemein

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG),
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
Landes-Bodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LBodSchG NRW)

Zuständige Stelle

Ordnungsamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner

Bodenverunreinigung

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen durch Untersuchungen erwiesen ist, dass von ihnen eine Gefahr für die Umwelt oder das Wohl der Allgemeinheit ausgeht. Dem gegenüber sind Altlastverdachtsflächen, Altablagerungen und Altstandorte, für die nur ein hinreichender Verdacht besteht, dass von ihnen eine Gefahr für die Umwelt oder das Wohl der Allgemeinheit ausgeht oder ausgehen kann. Altlasten können sowohl stillgelegte Deponien (Altablagerungen) als auch nicht mehr genutzte Betriebsgelände (Altstandorte) sein, auf denen flüssige oder feste Abfälle beseitigt wurden oder wassergefährdende Stoffe durch unsachgemäße Behandlung in den Boden gelangt sind.

Ob ein Grundstück als belastet einzustufen ist, kann durch historische Recherchen der ehemaligen Nutzung des Grundstücks und gutachterliche Bodenuntersuchungen festgestellt werden. Eine wichtige Bewertungsgrundlage stellen dabei die in der Bundesbodenschutzverordnung vorgegebenen, nach Nutzungen differenzierten Prüfwerte für Schadstoffbelastungen im Boden dar.


Altlasten in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren

Von Seiten des Fachbereiches "Bauwesen" werden die bekannten Altlastverdachtsflächen bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes gekennzeichnet. Dabei werden die vorliegenden Belastungen der Flächen mit ihren Auswirkungen auf Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie auf Belange des Umweltschutzes mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die planerische Abwägung einbezogen. Wenn Zweifel bezüglich der Verträglichkeit einer vorhandenen oder geplanten Nutzung mit einem Altlastverdacht besteht, werden gutachterliche Bodenuntersuchungen durchgeführt.

Im Baugenehmigungsverfahren wird vom Bauordnungsamt geprüft, ob von Altlastverdachtsflächen ausgehende Gefährdungen der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen. Gegebenenfalls hat der Antragsteller mit Auflagen zu rechnen.


Altlasten beim Grundstückskauf

Die Möglichkeit, dass sich auf einem Grundstück eine Altlast befindet, sollte beim Grundstückskauf beachtet werden. Der Kaufinteressent sollte sich beim Amt für Umweltschutz, Kreis Warendorf, informieren, ob das betreffende Grundstück in der Karte der Altlastverdachtsflächen als Verdachtsfläche eingetragen ist.

Darüber hinaus sollte der Kaufinteressent auch eigene Recherchen über die Vorgeschichte des Grundstückes bzw. bei Gebäuden über deren Nutzung durchführen. Liegt eine Altlastverdachtsfläche oder ein Altlastverdacht vor, dann sollten vor dem Kauf des Grundstückes Untersuchungen zur Feststellung des Gefährdungspotenzials beauftragt werden. Der erforderliche Untersuchungsumfang hängt dabei nicht nur von den vermuteten Belastungen, sondern auch von der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks ab. Bevor gutachterliche Untersuchungen beauftragt werden, empfiehlt es sich, sich von den zuständigen Fachbehörden beraten zu lassen.

Da nicht nur der Verursacher einer Bodenverunreinigung, sondern auch der Eigentümer des betreffenden Grundstücks für die Beseitigung einer von einer Altlast ausgehenden Gefahr haftbar gemacht werden kann, sollte der Kaufvertrag für ein belastetes Grundstück auf jeden Fall eine Klausel enthalten, mit der die Haftungsfrage bei Altlasten geregelt wird. Zu beachten ist, dass das Bundesbodenschutzgesetz die Verantwortlichkeit für Altlasten auch auf die Pächter und Mieter eines Grundstücks ausgedehnt hat.

Sofern Bürger/innen neue Kenntnisse über mögliche Altlasten haben, ist das Amt für Stadtplanung, Umwelt und Bauordnung an diesen Informationen interessiert. Bitte nehmen Sie Kontakt auf.

Rechtsgrundlagen allgemein

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG),
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
Landes-Bodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LBodSchG NRW)

Ölunfälle, Gülleunfälle https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/362/show
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Frau

Beate

Sudkamp

DG 212 (Rathaus, Dachgeschoss)

02523 950-1440
beate.sudkamp@wadersloh.de