Gewährung der den Asylbewerbern, Bürgerkriegsflüchtlingen, geduldeten und sonstigen Ausländern nach dem AsylblG zustehenden Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstiger Leistungen.
Die der Gemeinde Wadersloh nach dem Asylverfahrensgesetz zur Unterbringung zugewiesenen Ausländer erhalten Leistungen nach Maßgabe der § 1, 2 AsylblG. 
Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände werden quartalsweise Berechtigungsscheine für notwendige Arztbesuche ausgestellt, wobei die Behandlung sich auf die unbedingt erforderlichen Leistungen beschränkt. Einweisungen in das Krankenhaus (sofern kein Notfall) sowie die Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fachbereichs Dienstleistungen. Hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen gelten die o.g. Einschränkungen. Sonstige Leistungen können im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall gewährt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Asylbewerberleistungsgesetz 
  • Ausführungsgesetz zum AsylblG 
  • BSHG (bis 31.12.2004) etc. 
  • SGB XII (ab 01.01.2005)

Unterlagen

  • Aufenthaltsgestattung, Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (ab 01.01.2005)
  • Zuweisungsentscheidung
  • nach Einzelfall