Hundesteuer
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund angeschafft wurde. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert wird, abhanden kommt oder eingeht.
Besonderheiten
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL"oder "H" besitzen.
Die Steuer beträgt jährlich:
- für einen Hund
- 60,00 EUR
- für zwei Hunde
- 84,00 EUR je Hund
- für drei und mehr Hunde
- 96,00 EUR je Hund
- für einen gefährlichen Hund*
- 324,00 EUR
- für zwei oder mehr gefährliche Hunde
- 480,00 EUR je Hund
* gefährliche Hunde sind:
Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier,
Alano,American Bulldog,Bullmanstiff, Mastiff,Mastino Espanol, Mastino Napoletano,
Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter vom Tierheim Lippstadt übernommen hat. Die Steuerbefreiiung erfolgt über drei Jahre, beginnend mit derm Monat der Übernahme des Hundes.