Räumverpflichtung bei Schnee und Eis

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Der Winterdienst ist in der aktuellen  Straßenreinigungssatzung geregelt (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1).
Danach sind Grundstückseigentümer/innen sowie Eigentümergemeinschaften von Anliegergrundstücken verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte, unverzüglich zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht wird in der Regel auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.
Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe, Gebäudereinigungs-, Hausmeister- oder Studentendienste bieten diesen Service an. Ein Blick in die Gelben Seiten kann hier weiterhelfen.

In welchen Fällen muss geräumt und gestreut werden?
Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen von Eisglätte sind Schnee und Glätte in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20 Uhr besteht grundsätzlich keine Räumpflicht.

Wann kommt der Schneepflug?
Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert.
Das Wadersloher Straßennetz ist dazu in vier Räum- und Streustufen unterteilt, nach denen sich Häufigkeit und Vorrang des Winterdienstes richtet.
Der Winterdienst wird zuerst in Hauptverkehrs- sowie in stark frequentierten Straßen durchgeführt, bevor weniger befahrene Straßen geräumt werden.

Werden auch die Wege in öffentlichen Parks gestreut?
Viele Wege in öffentlichen Parks und Grünanlagen werden aus Kostengründen weder geräumt noch gestreut. Beim winterlichen Spaziergang ist hier also besondere Vorsicht geboten!

Was ist im Rahmen der Streupflicht zu beachten? Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen sollten von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Hydranten sind ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.

Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?
Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen die Gefahr des Ausgleitens haben.
Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle.

Wo sind Streumittel erhältlich?
Splitt und Granulat sind bei Baustoffhändlern (s.Gelbe Seiten) gegen Entgelt zu erhalten.

Zuständige Stelle

Bauamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner