Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung. Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung der Sache in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Sache ein Objekt ist, dessen Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; sie wird hiermit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster herzustellen.

Das Land fördert kommunale, kirchliche und größere private baudenkmalpflegerische Maßnahmen an Denkmälern. Kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen werden seitens des Landes hauptsächlich indirekt durch die sogenannten Pauschalzuweisungen des Landes an die Gemeinden unterstützt. Voraussetzung für die Gewährung der Pauschalzuweisung ist, dass die Gemeinde eigene Fördermittel in gleicher Höhe im Haushalt ausgewiesen hat. Typische Fördergegenstände sind Fenstererneuerung, Dacheindeckung, Außenanstrich oder sonstige charakteristische Merkmale des Denkmals. Die Gemeinde Wadersloh hat in den letzten Jahren Pauschalzuweisungen an Denkmaleigentümer gewährt. Zur Zeit werden seitens des Landes keine Pauschalzuweisungen bereitgestellt, so daß momentan kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen nicht finanziell gefördert werden.

Zuständige Stelle

Bauamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

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