Unterschutzstellung/ Eintragung in die Denkmalliste
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 sind auch Gebäude, die die Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft erfüllen, in die Denkmallisten einzutragen.
Die Denkmallisten werden von der Gemeinde Wadersloh als Untere Denkmalbehörde geführt.
Die Eintragungen erfolgten im Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers.
Die Denkmalliste steht jedermann zur Einsicht offen. Vor der Eintragung werden die Eigentümer angehört.
Nach der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Danach sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden. Bei einzelnen Objekten erfolgt dieses am "Tag des offenen Denkmals", der regelmäßig in der ersten Septemberhälfte eines jeden Jahres durchgeführt wird.
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Denkmal zu schützen, z. B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag, es zu pflegen, z. B. durch lfd. bauliche Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen, sowie es sinnvoll zu nutzen. Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind substanz-strapazierende, unangepasste oder eine aufgegebene Nutzung. Die Unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.


Eigentumswechsel/ Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.


Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Wadersloh oder dem Westfälischen Museum für Archäologie, Amt für Bodendenkmalpflege, Bröderichweg 35, 48159 Münster, Tel.: 0251 21050, unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Wadersloh zu beantragen. Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, nachdem die Erlaubnis erteilt ist.


Erlaubnisanträge:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Gemeinde Wadersloh als Untere Denkmalbehörde.
 
Rechtsgrundlagen allgemein
Denkmalschutzgesetz - DSchG

Zuständige Stelle

Bauamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner

Denkmal

Unterschutzstellung/ Eintragung in die Denkmalliste
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 sind auch Gebäude, die die Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft erfüllen, in die Denkmallisten einzutragen.
Die Denkmallisten werden von der Gemeinde Wadersloh als Untere Denkmalbehörde geführt.
Die Eintragungen erfolgten im Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers.
Die Denkmalliste steht jedermann zur Einsicht offen. Vor der Eintragung werden die Eigentümer angehört.
Nach der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Danach sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden. Bei einzelnen Objekten erfolgt dieses am "Tag des offenen Denkmals", der regelmäßig in der ersten Septemberhälfte eines jeden Jahres durchgeführt wird.
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Denkmal zu schützen, z. B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag, es zu pflegen, z. B. durch lfd. bauliche Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen, sowie es sinnvoll zu nutzen. Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind substanz-strapazierende, unangepasste oder eine aufgegebene Nutzung. Die Unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.


Eigentumswechsel/ Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.


Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Wadersloh oder dem Westfälischen Museum für Archäologie, Amt für Bodendenkmalpflege, Bröderichweg 35, 48159 Münster, Tel.: 0251 21050, unverzüglich anzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Wadersloh zu beantragen. Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, nachdem die Erlaubnis erteilt ist.


Erlaubnisanträge:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Gemeinde Wadersloh als Untere Denkmalbehörde.
 
Rechtsgrundlagen allgemein
Denkmalschutzgesetz - DSchG

https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/208/show
Bauamt
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh

Frau

Beate

Sudkamp

DG 212 (Rathaus, Dachgeschoss)

02523 950-1440
beate.sudkamp@wadersloh.de