Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines bestimmten, räumlich abgegrenzten Gebietes innerhalb der Gemeinde. Diese Festsetzungen betreffen die Art der Bodennutzung, z. B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet, Sondergebiet, das Maß der baulichen Nutzung, z. B. Verhältnis von überbauter Fläche zur Fläche des Baugrundstücks (Grundflächenzahl), Zahl der Vollgeschosse, die durch Baugrenzen und/oder Baulinien zur Überbauung bestimmten Flächen auf den Baugrundstücken, die Gestaltung der Bauwerke, die Verkehrsflächen, die Grünflächen, Pflanzgebote, die Flächen für den Gemeinbedarf etc. Ein Bebauungsplan ist von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist; es besteht aber kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Bei der Bebauungsplanaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen und privaten Belange, z. B. von Grundstückseigentümern gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen und ist nach in Kraft treten durch ortsübliche Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich. Seine Festsetzungen sind somit baurechtliche Bestimmungen wie z. B. die Vorschriften der Landesbauordnung. Ein Bebauungsplan kann auch geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierfür gelten die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplanes.


Ein Vorhaben- und Erschließungsplan, auch vorhabenbezogener Bebauungsplan genannt, ist vereinfacht ausgedrückt ein von einer/einem privaten Investor/in angefertigter Bebauungsplan für ein konkretes Bauprojekt, z. B. Errichtung einer Wohnsiedlung mit einer bestimmten Anzahl von Wohngebäuden. Auch so ein Vorhaben- und Erschließungsplan wird vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen. Der Unterschied zum Bebauungsplan besteht vor allem darin, dass der Gemeinde keine Kosten für die Planung und die Erschließung entstehen.

Zuständige Stelle

Bauamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

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