Antragsarten der baurechtlichen Verfahren:

1.) Bauantrag
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung (z. B. Werbeanlagen) bedürfen der Baugenehmigung durch den Kreis Warendorf.

Links zum Kreis Warendorf:

2.) Bauvoranfrage / Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden. Ob ein Grundstück überhaupt oder nach den Vorstellungen des Bauherrn bebaut werden kann, ist nicht immer eindeutig aus einem Bebauungsplan oder aus der örtlichen Situation heraus erkennbar, vor allem bei Grundstücken im Außenbereich und in Ortsrandlagen oder auch bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, insbesondere dann, wenn hier die Bauvorstellungen des Bauherrn von der Umgebungsbebauung abweichen. Eine sichere und zugleich günstige Möglichkeit, diese Zweifel vor der weiteren Planung auszuräumen, bietet der Antrag auf Vorbescheid, die sogenannte Bauvoranfrage, mit der auch einzelne baurechtliche Fragen geklärt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde (Kreis Warendorf) entscheidet dann verbindlich durch den Vorbescheid über die angefragten Punkte. Die Bauvoranfrage verursacht weniger Gebühren als ein kompletter Bauantrag. Die Gebühren können später bis zur Hälfte auf die Gebühren für die vor Baubeginn einzuholende Baugenehmigung angerechnet werden.

Link zum Kreis Warendorf:

3.) Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung.

4.) Freistellungen (§ 67 BauO NRW)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.

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5.) Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
Grundsätzlich wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 68 BauO NW aufgeführt. Die jeweilige Baugehnehmigung ist beim Kreis Warendorf zu beantragen.

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Rechtsgrundlagen allgemein

  • Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
  • Freistellungen (§ 67 BauO NRW)
  • Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)

Zuständige Stelle

Bauamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner

Bauvorhaben / Bauanträge / Baugenehmigungen

Antragsarten der baurechtlichen Verfahren:

1.) Bauantrag
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung (z. B. Werbeanlagen) bedürfen der Baugenehmigung durch den Kreis Warendorf.

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2.) Bauvoranfrage / Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden. Ob ein Grundstück überhaupt oder nach den Vorstellungen des Bauherrn bebaut werden kann, ist nicht immer eindeutig aus einem Bebauungsplan oder aus der örtlichen Situation heraus erkennbar, vor allem bei Grundstücken im Außenbereich und in Ortsrandlagen oder auch bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, insbesondere dann, wenn hier die Bauvorstellungen des Bauherrn von der Umgebungsbebauung abweichen. Eine sichere und zugleich günstige Möglichkeit, diese Zweifel vor der weiteren Planung auszuräumen, bietet der Antrag auf Vorbescheid, die sogenannte Bauvoranfrage, mit der auch einzelne baurechtliche Fragen geklärt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde (Kreis Warendorf) entscheidet dann verbindlich durch den Vorbescheid über die angefragten Punkte. Die Bauvoranfrage verursacht weniger Gebühren als ein kompletter Bauantrag. Die Gebühren können später bis zur Hälfte auf die Gebühren für die vor Baubeginn einzuholende Baugenehmigung angerechnet werden.

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3.) Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung.

4.) Freistellungen (§ 67 BauO NRW)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.

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5.) Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
Grundsätzlich wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 68 BauO NW aufgeführt. Die jeweilige Baugehnehmigung ist beim Kreis Warendorf zu beantragen.

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Rechtsgrundlagen allgemein

  • Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
  • Freistellungen (§ 67 BauO NRW)
  • Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/203/show
Bauamt
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh

Frau

Beate

Sudkamp

DG 212 (Rathaus, Dachgeschoss)

02523 950-1440
beate.sudkamp@wadersloh.de