Die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Wadersloh unterstützt seit 1995 die Verwaltung bei der Verwirklichung des Verfassungsauftrages zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich dabei nicht nur auf die Frauenförderung innerhalb der Verwaltung, die Gleichstellungsbeauftragte ist Ansprechpartnerin für folgende Themen:

  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf; 
  • Ungleichbehandlung von Frauen,
  • Beseitigung von Benachteiligungen von Frauen;
  • Wiedereinstieg in den Beruf;
  • Geschlechtsspezifische Angebote;
  • Arbeit mit Minderheiten;
  • Stellenbesetzungsverfahren;
  • Frauen-Förderpläne.

Ortsrecht

  • Grundgesetz Art. 3, Abs. 2:
    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
  • Landesgleichstellungsgesetz NW:
    "Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern..."
  • Gemeindeordnung NW, § 5:
    "Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden...."

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Grundgesetz Art. 3, Abs. 2:
    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
  • Landesgleichstellungsgesetz NW:
    "Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern..."
  • Gemeindeordnung NW, § 5:
    "Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden...."

Zuständige Stelle

Beauftragte
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh

Ansprechpartner

Gleichstellung

Die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Wadersloh unterstützt seit 1995 die Verwaltung bei der Verwirklichung des Verfassungsauftrages zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich dabei nicht nur auf die Frauenförderung innerhalb der Verwaltung, die Gleichstellungsbeauftragte ist Ansprechpartnerin für folgende Themen:

  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf; 
  • Ungleichbehandlung von Frauen,
  • Beseitigung von Benachteiligungen von Frauen;
  • Wiedereinstieg in den Beruf;
  • Geschlechtsspezifische Angebote;
  • Arbeit mit Minderheiten;
  • Stellenbesetzungsverfahren;
  • Frauen-Förderpläne.

Ortsrecht

  • Grundgesetz Art. 3, Abs. 2:
    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
  • Landesgleichstellungsgesetz NW:
    "Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern..."
  • Gemeindeordnung NW, § 5:
    "Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden...."

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Grundgesetz Art. 3, Abs. 2:
    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
  • Landesgleichstellungsgesetz NW:
    "Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern..."
  • Gemeindeordnung NW, § 5:
    "Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden...."
https://serviceportal.wadersloh.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/186/show
Beauftragte
Liesborner Straße 5 59329 Wadersloh

Frau

Lara

Peveling

EG 010 (Rathaus, Erdgeschoss)

02523 950-1055
lara.peveling@wadersloh.de