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Bestattungswesen
Zur Bestattung verpflichtet sind gem. § 8 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der nachstehenden Rangfolge:
· Ehegatten
· Lebenspartner
· volljährige Kinder
· Eltern
· volljährige Geschwister
· Großeltern und
· volljährige Enkelkinder.
In der Regel übernimmt der Bestatter die Organisation der Bestattung, das heißt, die notwendigen Behördengänge, Terminabsprachen für die Beisetzung, etc.
Bei Todesfällen, bei denen jedoch leider keine Angehörigen mehr ermittelt werden können, werden durch die Ordnungsbehörde die notwenigen Maßnahmen für eine Bestattung eingeleitet.
Weiterhin können für andere Angelegenheiten bestattungsrechtlicher Art (Ausgrabungen, Umbettungen, Leichenpässe, Überführungen) entsprechende Anträge gestellt werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Bestattungsgesetz NRW
Zuständige Organisationseinheit
- Ordnungsamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Jürgen Sandfort
Tel: 02523 950-1285
E-Mail: juergen.sandfort@wadersloh.de
Zur Bestattung verpflichtet sind gem. § 8 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der nachstehenden Rangfolge:
· Ehegatten
· Lebenspartner
· volljährige Kinder
· Eltern
· volljährige Geschwister
· Großeltern und
· volljährige Enkelkinder.
In der Regel übernimmt der Bestatter die Organisation der Bestattung, das heißt, die notwendigen Behördengänge, Terminabsprachen für die Beisetzung, etc.
Bei Todesfällen, bei denen jedoch leider keine Angehörigen mehr ermittelt werden können, werden durch die Ordnungsbehörde die notwenigen Maßnahmen für eine Bestattung eingeleitet.
Weiterhin können für andere Angelegenheiten bestattungsrechtlicher Art (Ausgrabungen, Umbettungen, Leichenpässe, Überführungen) entsprechende Anträge gestellt werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Bestattungsgesetz NRW
Herr
Jürgen
Sandfort
EG 026 (Rathaus, Erdgeschoss)