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Bestattungskosten im Rahmen Sozialgesetzbuch (SGB) XII
Nach § 74 SGB XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten (z.B. Erbe, Kinder, Geschwister etc.) nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen. Hierbei werden die Maßstäbe der Sozialhilfe angelegt.
Die Bewilligung der Bestattungskosten wird durch den Kreis Warendorf als örtlichem Träger der Sozialhilfe vorgenommen. Die Antragsaufnahme und die Beratung über eine mögliche Leistungsberechtigung erfolgen beim Sachgebiet Soziales der Gemeinde Wadersloh.
Zuständige Organisationseinheit
- Sozialamt
Liesborner Straße 5
59329 Wadersloh
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Kathrin Raschke
Tel: 02523 950-1240
E-Mail: kathrin.raschke@wadersloh.de
Nach § 74 SGB XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten (z.B. Erbe, Kinder, Geschwister etc.) nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen. Hierbei werden die Maßstäbe der Sozialhilfe angelegt.
Die Bewilligung der Bestattungskosten wird durch den Kreis Warendorf als örtlichem Träger der Sozialhilfe vorgenommen. Die Antragsaufnahme und die Beratung über eine mögliche Leistungsberechtigung erfolgen beim Sachgebiet Soziales der Gemeinde Wadersloh.
Frau
Kathrin
Raschke